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Satzung
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§1
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Name, Sitz,
Geschäftsjahr
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1.
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Der Verein
trägt den Namen "Leck-Huus" Bürger- und Kulturhof für Leck
und Umgebung. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
und trägt nach der Eintragung den Zusatz "eingetragener
Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
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2.
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Der Verein hat
seinen Sitz in Leck.
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3.
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Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§2
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Zweck,
Aufgaben, Gemeinnützigkeit
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1.
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Der Verein dient
der Förderung der Denkmalpflege, der Kultur und der Kunst. Der Verein
fördert insbesondere den Erhalt des "Petersen-Hauses"
in der Allee 32, Leck, "dem grünen Herz Südtonderns" als
Kulturdenkmal und besondere Bedeutung in Leck und als Stätte künstlerischer und kultureller Veranstaltungen und Begegnungen.
Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- ideelle,
finanzielle und tätige Hilfe zum Erhalt des
"Petersen- Hauses" für die Öffentlichkeit,
- Förderung
des "Petersen-Hauses" als Kulturdenkmal in seiner baulichen Substanz,
- Förderung
und Durchführung von Veranstaltungen und Tagungen, die insbesondere
der Definition der UNESCO für kulturelle und künstlerische
Tätigkeiten entspricht,
- die
Sonderheit des Standortes, das Ambiente von Architektur, Garten und
die Eigenart der nordfriesischen Landschaft zu erhalten und zu
bewahren
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2.
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Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
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§3
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Mitgliedschaften
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1.
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Mitglied des
Verein kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn sie die
Satzung anerkennt.
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2.
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Über
die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach freiem
Ermessen.
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3.
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Der Austritt
aus dem Verein ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich; er muss
schriftlich bis 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
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4.
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Ein Mitglied
kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn
- das
Mitglied seiner Pflicht zur Zahlung des Beitrages bis zum Schluss
des Kalenderjahres trotz einmaliger schriftlicher Mahnung nicht
nachkommt,
- das
Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schuldhaft
schädigt.
Vor der
Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur
schriftlichen Stellungnahme geben. Gegen den Beschluss ist innerhalb von
vier Wochen Beschwerde zulässig, über die in der
Mitgliederversammlung
entschieden wird.
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§4
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Mitgliedsbeitrag
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1.
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Über die Höhe der
von den Mitgliedern erhobenen Beiträge beschließt die
Mitgliederversammlung.
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2.
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Der
Jahresbeitrag ist im voraus bis spätestens sechs Wochen nach
Eintritt
bzw. Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen. Im Laufe eines Jahres
eintretende Mitglieder zahlen den monatsanteiligen Jahresbeitrag.
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3.
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Der Vorstand
kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder
stunden.
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§5
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Organe des
Vereins
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Die Organe des
Vereins sind
- die
Mitgliederversammlung
- der
Vorstand.
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§6
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Mitgliederversammlung
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1.
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Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
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2.
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Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
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3.
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Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins
dies erfordert oder 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
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4.
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Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden, durch einfachen Brief einberufen und geleitet. Dabei ist
die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die
Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
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5.
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Über
jede Mitgliederversammlung fertigt ein/eine Schriftführer/in die
Niederschrift an, die vom Schriftführer/in und Versammlungsleiter unterzeichnet wird.
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6.
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Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens sieben Mitglieder erschienen sind. Die Abstimmung erfolgt
durch Handzeichen. Beantragt mindestens 1/10 der stimmberechtigten
Teilnehmer eine schriftliche Abstimmung, so ist dem Antrag stattzugeben.
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7.
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In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
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§7
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Aufgaben der
Mitgliederversammlung
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1.
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Die
Mitgliederversammlung wählt:
a) den Vorstand
b) jährlich zwei Kassenprüfer
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2.
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Die
Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die jährliche Entlastung des Vorstandes
b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge
c) eine Änderung der Satzung
d) die Auflösung des Vereins
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3.
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Die Wahlen und
die Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes sowie die Festsetzung
des Mitgliedsbeitrages bedürfen der einfachen Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von 3/4,
der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von
4/5 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
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§8
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Vorstand
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1.
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Vorstand des
Vereins sind:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellvertretende Vorsitzende
c) der/die Schatzmeister/in
d) der/die stellvertretende Schatzmeister/in
e) der/die Schriftführer/in
f) sechs Beisitzer mit besonderen Aufgabenbereichen
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2.
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Vorstand im Sinne
des § 26 BGB sind der/die Vorsitzendes, der/die stellvertretende
Vorsitzendes und der/die Schatzmeister/in. Jedes Mitglied des Vorstandes - mit Ausnahme der Beisitzer und des Schriftführers vertritt den Verein
allein unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über DM 1.000,- /Euro 500,- sind für den
Verein nur verbindlich, wenn ein mehrheitlicher Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes vorliegt.
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3.
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Der Vorstand wird
für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt:
a) der/die Vorsitzende, der/die stellv. Schatzmeister/in, der die Schriftführer/in und vier
Beisitzer in den Jahren mit geraden Jahreszahlen;
b) der/die stellv. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in in den Jahren mit
ungeraden Jahreszahlen.
Die erste Wahlzeit zu b) endet im Jahr 2001.
Wiederwahl ist möglich.
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4.
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Der Bürgervorsteher der Gemeinde Leck ist
von Amts wegen als Beisitzer Mitglied des Vorstandes. Die Dauer seiner
Amtszeit erstreckt sich auf den Zeitraum, für den er in diese Funktion
gewählt wurde.
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5.
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Für den Fall, dass der Bürgervorsteher
das ihm angetragene Amt nicht annehmen kann oder will, entscheiden die im
Amt befindlichen Vorstandsmitglieder über eine ersatzweise Berufung.
Die Amtszeit dies Ersatzmitglieds richtet sich nach der Wahlzeit des
Bürgervorstehers, der das Amt nicht angenommen hat.
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6.
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Scheidet der Bürgervorsteher vor Ablauf
der Amtszeit aus seinem der Berufung zugrunde liegendem Amt aus, so endet
auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Nachfolge richtet sich dann nach
Absatz 5. Bis zur Berufung des Nachfolgers führt er die Geschäfte
kommissarisch weiter.
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7.
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Die Ziffern 4 bis 6 gelten ebenso für den
Amtsvorsteher des Amtes Karrharde, der ebenfalls von Amtswegen als
Beisitzer für die Dauer seiner Amtszeit Mitglied des Vorstandes ist.
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8.
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Die Mitglieder des Vorstandes können aus
wichtigem Grund, insbesondere, wenn sie sich unwürdig erweisen oder
durch ihr Verhalten den Sinn und das Ziel des Vereins gefährden, durch
Beschluss des Vorstandes abberufen werden. Der Beschluss bedarf der
Zustimmung von mindestens sechs Vorstandsmitgliedern; das betroffene
Mitglied ist dabei von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm soll zuvor
jedoch Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
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9.
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Scheidet eines der Vorstandsmitglieder aus
seinem Amt aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl.
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§9
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Aufgaben des Vorstandes
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1.
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Dem Vorstand obliegen die Vertretung, die
Geschäftsleitung, die Amtsführung, die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
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2.
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Der Vorstand entscheidet über alle
Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich zur Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung gehören.
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3.
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Der Vorstand erstattet mindestens einmal
jährlich der Mitgliederversammlung
Bericht über seine Tätigkeit.
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4.
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Der/Die Schatzmeister/in verwaltet das
Vermögen und führt ordnungs- gemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben.
Er/Sie hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu
erstatten. Er/sie nimmt und gibt Zahlungen des Vereins ausschließlich
gegen Quittungen.
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5.
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Bei allen Abstimmungen entscheidet bei
Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden.
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§10
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Verbleib des Vermögens
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen oder steuerbegünstigten Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Leck, die es unmittelbar
und ausschließlich für kulturelle Zwecke und den Erhalt des
Petersen-Hofes zu verwenden hat. Die Gemeinnützigkeit muss erhalten
bleiben.
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§11
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Inkrafttreten
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Diese Satzung wurde auf der
Gründungsversammlung des Vereins am 15. Juni 2000 verabschiedet und tritt
mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(eingetragen 10.07.2000, AG Flensburg zu AZ 567) |